Kurzmitteilungen
10.02.2009 -
Bundesgerichtshof hält Lillys Olanzapin-Patent aufrecht
Der Bundesgerichtshof hat die lang erwartete Begründung seiner Grundsatzentscheidung "Olanzapin" (X ZR 89/07) bekanntgegeben, mit der Eli Lillys Europäisches Patent EP-B-0 454 436 aufrechterhalten wurde. Das Patent war erstinstanzlich vom Bundespatentgericht wegen mangelnder Neuheit widerrufen worden, aber steht wieder jetzt voll in Kraft. Der Bundesgerichtshof ergriff die Gelegenheit, um die bestehende Rechtsprechung zur Neuheit klarzustellen, wobei eine stärkere Harmonisierung mit der Rechtsprechung des Europäischen Patentamts erzielt wurde. Die frühere Entscheidung "Fluoran" des BGH, die zu zahlreichen Missverständnissen und zu Kritik geführt hatte, wurde jetzt enger ausgelegt und z.T. aufgehoben (s.u., Buchstabe c).
Die Leitsätze der Olanzapin-Entscheidung lauten wie folgt:
a) Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorveröffentlichung neuheitsschädlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorveröffentlichung. Maßgeblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer, als er auch sonst im Patentrecht zugrunde gelegt wird (Fortführung des Sen.Urt. v. 16.12.2003 ‑ X ZR 206/98, GRUR 2004, 407 ‑ Fahrzeugleitsystem).
b) Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern "mitgelesen" wird. Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient, nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs, lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (Fortführung von BGHZ 128, 270 ‑ Elektrische Steckverbindung).
c) Mit der Offenbarung einer chemischen Strukturformel sind die unter diese Formel fallenden Einzelverbindungen grundsätzlich noch nicht offenbart (Fortführung von BGHZ 103, 150 ‑ Fluoran).
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