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Kurzmitteilungen

13.12.2010 -

Es muss nicht immer ein Patent sein – Das chinesische Gebrauchsmuster

Von vielen Seiten wird seit längerer Zeit auf die Relevanz von Schutzrechtsanmeldungen in China hingewiesen. Allerdings scheinen deutsche Unternehmen weiterhin zurückhaltend zu agieren, obwohl beispielweise auch seitens der IHK für München und Oberbayern auf die durch Schutzrechtsanmeldungen in China begründeten Vorteile aufmerksam gemacht wurde (Wirtschaft 10/2007).

Dies scheint gemessen an den Anmeldezahlen in China zu verwundern. Gemäß der vom chinesischen Patentamt aktuell veröffentlichten Statistik wurden im Zeitraum von Januar – Oktober 2010 insgesamt 295.275 Patentanmeldungen und 306.837 Gebrauchsmusteranmeldungen getätigt. Während jedoch bei den Patenten der Anteil ausländischer Anmelder in diesem Zeitraum fast 28% betrug, scheinen Gebrauchsmusteranmeldungen für ausländische Firmen unattraktiv zu sein. Denn zwischen Januar und Oktober 2010 wurden lediglich 2090 Gebrauchsmusteranmeldungen von nicht-chinesischen Anmeldern eingereicht (das entspricht 0.7% am Gesamtvolumen).

Es mag verschiedene Gründe für dieses Phänomen geben. Allerdings hat das chinesische Gebrauchsmuster wohl einen schlechteren Ruf, als ihm zugerechnet werden sollte. Sicherlich wird für die Wahl einer chinesischen Patentanmeldung anstelle einer Gebrauchsmusteranmeldung in vielen Fällen die Überlegung stehen, dass – wenn überhaupt ein Schutzrecht in China angemeldet wird – dieses auch als Patentanmeldung eingereicht werden soll.

Ein deutsches wie auch ein chinesisches Gebrauchsmuster sind ungeprüfte Schutzrechte, die nach Durchlauf einer Formalprüfung eingetragen werden. Demnach fallen im Gegensatz zur Patentanmeldung aufgrund des fehlenden Prüfungsverfahrens deutlich geringere Anwaltskosten an. Als Richtwert kann für eine Gebrauchsmusteranmeldung ein Gesamtkostenfaktor von etwa 2500€ inklusive der Übersetzung ins Chinesische genannt werden. Beim Patent sind mit nur einem Prüfungsbescheid eher die doppelten Kosten zu veranschlagen.

Die Eintragung eines Gebrauchsmusters dauert üblicherweise zwischen 6 und 12 Monaten ab dem Anmeldetag, und somit kann bei einer zügigen Markteinführung eines Produkts parallel ein schneller Schutz erreicht werden. Wie das deutsche Gebrauchsmuster hat auch sein chinesisches Pendant eine maximale Laufzeit von 10 Jahren, und der Schutz eines Verfahrens ist nicht möglich.

Es gibt jedoch auch einige grundsätzliche Unterschiede: Beispielsweise ist die Möglichkeit einer Abzweigung aus einer Patentanmeldung im chinesischen Recht nicht vorgesehen. Auch steht ein bereits eingetragenes Gebrauchsmuster einem identischen Patent im Sinne der Doppelpatentierung entgegen. Somit ist es in China nicht möglich, neben einem Patent parallel ein identisches Gebrauchsmuster aufrecht zu halten.

Allerdings kann ein Anmelder, der neben der Eintragung eines Gebrauchsmusters parallel ein Prüfungsverfahren einer identischen Patentanmeldung betreibt, das Gebrauchsmuster fallen lassen, sobald eine Erteilung des Patents beabsichtigt ist. Auf diese Weise lässt sich über die Eintragung eines Gebrauchsmusters ein Schutz bereits dann erreichen, wenn sich die Patentanmeldung noch im Prüfungsverfahren befindet.

Da ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht ist, muss im Falle der Durchsetzung die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters nachgewiesen werden. In China wird hierzu seitens des Verletzungsgerichts ein Gutachten des Chinesischen Patentamts gefordert, das neben einer Recherche auch Hinweise auf die Gebrauchsmusterfähigkeit des geschützten Gegenstands enthält. Ist diese nachgewiesen, können gegenüber dem Verletzter die gleichen Rechte geltend gemacht werden wie aus einem Patent.

Im Ergebnis sollte eine Gebrauchsmusteranmeldung durchaus für bestimmte Erfindungen als kostengünstige Alternative zum Patent in Erwägung gezogen werden.

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