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Kurzmitteilungen

01.12.2009 -

Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags – Eine neue EU-Gesetzgebungskompetenz im Bereich des geistigen Eigentums

Am 1. Dezember 2009 tritt der Lissabon-Vertrag (ABl. C 306 vom 17. Dezember 2007, 1 f.) in den 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union für fast 500 Mio. EU-Bürger in Kraft. Der Lissabon-Vertrag ändert den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Europäische Gemeinschaft, der fortan heißt: „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV). Die beiden Verträge sind gleichwertig und werden durch ebenfalls gleichwertige Protokolle ergänzt. Konsolidierte Fassungen der Verträge sind auf der Website des Rates veröffentlicht (www.consilium.europa.eu ). Zur Vertiefung ist der Bericht zu empfehlen: „The Treaty of Lisbon: an impact assessment“ (House of Lords, European Union Committee) of 13 March 2008 (www.parliament.the-stationery-office.co.uk).

Mit dem Lissabon-Vertrag entsteht die Europäische Union als neue supranationale Organisation, die Europäische Gemeinschaft hört auf zu existieren. Die Charta der Grundrechte wird in den Mitgliedsstaaten bindend (Verweis auf die Charta in dem EUV) und damit vor den Gerichten der Europäischen Union einklagbar (mit Ausnahme der Gerichte des Vereinigten Königreichs). Für alle Politikbereiche der Verträge, mit Ausnahme der Außen- und Sicherheitspolitik, findet grundsätzlich das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ Anwendung, d.h. das Initiativrecht liegt bei der Kommission, die Gesetzgebung erfolgt im Mitentscheidungsverfahren zwischen Rat und Parlament, der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit. Damit ist das Mitentscheidungsverfahren und somit die Bedeutung des Europäischen Parlaments deutlich erweitert worden. Von besonderer Bedeutung ist die Erweiterung der Kompetenzen der EU und die Anwendung des „ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens“ in dem Bereich: „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (Titel V des AEUV), der die Bereiche Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung, justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, und die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen betrifft. Die Sonderregelungen im Bereich Justiz und Inneres, die für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland gelten, werden verlängert. Für eine qualifizierte Mehrheit sind 55 Prozent der Mitgliedsstaaten nötig, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung auf sich vereinen (dies sind zur Zeit 15 von 27 Mitgliedsstaaten). Dieses System der „doppelten Mehrheit“ tritt jedoch nicht vor 2014 in Kraft. Die Europäische Union erhält zwei neue Führungsämter: den ständigen Präsidenten des Europäischen Rates und der neue Hohe Vertreter für die Außenpolitik, der die EU nach außen vertritt und den neuen Europäischen Auswärtigen Dienst leitet.

Im Bereich des geistigen Eigentums erhält die Europäische Union eine neue ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung „europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union“ (Art. 118 AEUV). Der neue Art. 118 AEUV muss als Absichtserklärung verstanden werden, das langjährige Vorhaben des Gemeinschaftspatents zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Auch ein europäisches Gerbrauchsmuster kann auf dieser Kompetenzgrundlage geschaffen werden. Für das Gemeinschaftspatent sind nach Art. 118 AEUV zwei Verordnungen erforderlich: Eine Verordnung über das System des Gemeinschaftspatents nach Art. 118 Abs. 1, das nun im „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ unter Mitwirkung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann (nach der bisherigen rechtlichen Grundlage, Art. 308 EGV, war Einstimmigkeit erforderlich). Eine weitere Verordnung ist nach Art. 118 Abs. 2 in Bezug auf die Sprachenregelung in einem „besonderen Gesetzgebungsverfahren“ zu erlassen, das Einstimmigkeit fordert. [Am 4. Dezember 2009 wird der Rat (Wettbewerbsfähigkeit) über die Eckpunkte der Verordnungsvorhaben und des einheitlichen Patentgerichtssystems entscheiden.]

Das geplante „einheitliche Patentgerichtsystem“, das gemeinsam mit dem Gemeinschaftspatent auf den Weg gebracht werden soll, ist in mit den Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) abzuschließen. Es findet das Verfahren zum Abschluss internationaler Übereinkommen nach Art. 218 AEUV Anwendung (Art. 207 (3) AEUV). Gegenüber internationalen Organisationen wird die Europäische Union in Bezug auf geistige Eigentumsrechte durch den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vertreten (Art. 220 AEUV).

Das europäische Kartellrecht ist inhaltlich unverändert in den Artikeln 101 ff. AEUV geregelt. Art. 81 EGV ist nun Art. 101 AEUV, Art. 82 EGV ist Art. 102 AEUV, etc.

Begriffliches: Ersetzt werden die Begriffe „Europäische Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“, („Gemeinschaftspatent“ müsste eigentlich „Patent der Europäischen Union“ genannt werden) „Gemeinsamer Markt“ wird durch „Binnenmarkt“ ersetzt, Verordnungen und Richtlinien, die ab dem 1. Dezember 2009 erlassen werden, heißen nun „EU-Verordnung bzw. EU-Richtlinie“; der EuGH heißt nun „Gerichtshof der Europäischen Union“ das „Gericht Erster Instanz“ wird nun „Gericht“ und die „gerichtlichen Kammern“ werden „Fachgerichte“ genannt. Der Rat kann mit dem Europäischen Parlament Fachgerichte schaffen, z.B. in Patent-, oder Markensachen.

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