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Kurzmitteilungen

11.08.2010 -

Markenschutz – Allein die Eintragung zählt

Nicht anzumelden ist im Markenrecht doppelt gefährlich: Es gibt hier kein Vorbenutzungsrecht. Die Benutzungsaufnahme eines Kennzeichens allein gibt keine Sicherheit. Es kommt auf die Eintragung im Markenregister an. Im schlimmsten Fall kann dem Benutzer eines Kennzeichens sogar deren Weiterbenutzung untersagt werden.

Unternehmensgründer kennen das Problem: Das Budget ist in der Gründungsphase beschränkt. Es muss genau überlegt werden, in welchen Bereichen die vorhandenen Mittel investiert werden bzw. ob in bestimmten Bereichen gespart werden kann. Der Jungunternehmer schreckt vor allem zurück, was Gebühren und Honorare verursacht, so dass jede Amtsgebühr und jedes Anwaltshonorar auf dem Prüfstand steht.

Wenn dann auch noch nicht ganz klar ist, ob die geplante Bezeichnung überhaupt schutzfähig ist und sicher eingetragen wird, sieht man wegen der zu erwartenden Zusatzkosten einer Verteidigung im Prüfungsverfahren von der Anmeldung ab. Mit der Überlegung, dass ein Schutzrecht ja in erster Linie Schutz vor Nachahmungen bieten soll und nachahmende Wettbewerber zwar lästig, aber nicht ruinös sind, wähnt man sich in Sicherheit.

Dies kann im Markenrecht verhängnisvoll sein, denn dem Markenrecht ist ein Vorbenutzungsrecht fremd. Was ist das, ein Vorbenutzungsrecht? Das gibt es z. B. im Patentrecht. Derjenige, der die Erfindung zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bereits in Benutzung genommen hat, soll diese Erfindung auch weiter benutzen dürfen. Es soll der redliche Erfindungsbesitz geschützt werden. Den Schutz eines redlichen Erfindungsbesitzes gibt es im Markenrecht aber nicht! Die Benutzungsaufnahme einer Kennzeichnung gibt grundsätzlich kein Recht zur Weiterbenutzung. Das wird oft übersehen.

Wie sehen die gefährlichen Fallkonstellationen aus? Die eigene Markenanmeldung wird aus wirtschaftlichen Gründen zurückgestellt und/oder wegen vermeintlicher Schutzunfähigkeit unterlassen und die Benutzung des Kennzeichens ohne eigenen Markenschutz aufgenommen. Der Wettbewerber hingegen meldet das Kennzeichen für sich als Marke an und ist damit erfolgreich. Aus dieser registrierten Marke kann er selbst dem Vorbenutzer des Kennzeichens (ohne eigenes Markenrecht) die Weiterbenutzung untersagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies grundsätzlich auch dann möglich, wenn die Markenanmeldung in Kenntnis der Vorbenutzung des Zeichens durch einen Dritten angemeldet wurde.

In der schlimmsten Konsequenz kann das bedeuten, dass dem Verwender die Nutzung einer bereits eingeführten Bezeichnung untersagt wird. Die Umstellung dieser Bezeichnung ist in der Regel sehr aufwendig und teuer. Es ist nicht einfach, seinen Geschäftspartnern und Abnehmern klar zu machen, dass das ihnen bekannte Produkt jetzt eine andere Bezeichnung hat oder dass fortan unter der bisher verwendeten Produktbezeichnung ein Produkt eines Wettbewerbers vertrieben wird.

Gerade bei den überschaubaren Kosten für eine Markenanmeldung muss ein solches Ergebnis sehr ärgerlich sein. Auch bei vermeintlicher Schutzunfähigkeit kann mit einer Markenanmeldung ein hohes Maß an Sicherheit mit geringen Kosten erreicht werden. Vermeintlich schutzunfähige Kennzeichen (wie z. B. rein beschreibende Bezeichnungen) sollten zumindest in Kombination mit fraglos schutzfähigen Bestandteilen, wie z. B. einem hinzugefügten Logo, angemeldet werden. Diese Bezeichnung wird relativ sicher eingetragen und bietet Schutz gegen den Nachanmelder. Dem Inhaber einer solchen kombinierten Marke kann jedenfalls nicht die Verwendung der Marke in der eingetragenen Form untersagt werden.

Für Fragen zum Schutz von Unternehmenskennzeichen oder Produktbezeichnungen stehen Ihnen Rechtsanwalt von der Osten-Sacken und sein Team jederzeit gerne zur Verfügung.

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