Kurzmitteilungen
14.10.2010 -
Sie werben mit einem Slogan? Schützen Sie ihn!
Die Eintragung von Slogans als Marke war lange Zeit problematisch. Ämter und Gerichte stellten hohe Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Slogans. In letzter Zeit scheint die Eintragungspraxis jedoch großzügiger geworden zu sein, was wahrscheinlich zu einer verstärkten Anmeldung von Slogans als Marke führen wird.
Wer kennt sie nicht, die bekannten Slogans der Markenhersteller: "Nichts ist unmöglich", "Gute Preise, gute Besserung", "Geiz ist geil" oder "Bitte ein Bit". Slogans, die dem Verbraucher aufgrund ihrer großen Einprägsamkeit leichter im Gedächtnis bleiben sollen, werden von Unternehmen in großem Umfang genutzt und sind in der Werbung allgegenwärtig.
Doch es war lange Zeit nicht unproblematisch, Markenschutz an einem Slogan zu erlangen. Dabei liegt es im Interesse jedes Markenherstellers, Werbeslogans als Marke schützen zu lassen. Denn nur dann besteht ein Alleinbenutzungsrecht und die Möglichkeit, Dritten die Benutzung dieses Slogans zu untersagen.
Problematisch betrachteten die Ämter und Gerichte lange Zeit, dass die Verbraucher in Slogans oft nur ein Werbemittel von gewisser Originalität und Schlagkraft sehen. Trotz des Wiedererkennungseffekts wurde Werbeslogans selten eine betriebliche Hinweiswirkung zuerkannt, die Grundvoraussetzung für jede Markeneintragung und das damit verbundene Ausschließlichkeitsrecht ist.
So wurden zum Beispiel folgende Markenanmeldungen abgelehnt: "Radio von hier, Radio wie wir" für Telekommunikationsdienstleistungen; "SOMETHING SPECIAL IN THE AIR" für bestimmte Beförderungsdienstleistungen; "Nicht immer, aber immer öfter" für Bier, alkoholische Getränke und nicht alkoholische Getränke; "Weil wir auf uns achten" für Mineralwasser, Fruchtgetränke; "Bar jeder Vernunft" für zahlreiche Waren und Dienstleistungen. Bei all diesen Werbesprüchen wurde angenommen, dass sie lediglich werbeübliche, wortspielartige Mehrdeutigkeiten enthalten und einen schutzbegründenden Zeichenbestandteil oder einen phantasievollen Überschuss entbehren.
In letzter Zeit scheint es aber so, als ob die Ämter und Gerichte ihre Eintragungspraxis für Slogans gelockert hätten. In dem richtungsweisenden Fall "Vorsprung durch Technik" gelang es Audi in letzter Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof, seinen seit Jahren verwendeten Werbespruch als Marke eingetragen zu bekommen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Tatsache allein, dass eine Marke als Werbeslogan wahrgenommen wird, nicht ausreicht, diesem Werbeslogan Markenschutz zu verwehren. Eine solche Marke kann vielmehr gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.
Diese Entscheidung wird jetzt wahrscheinlich zu einer großzügigeren Eintragungspraxis von Slogans als Marke führen. Durch den Schutz von einprägsamen Wortfolgen als Marke können wertvolle Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Firmen gesichert werden.
Für Fragen zum Schutz von Slogans und anderen Marken stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Kuschel und ihre Kollegen von Hoffmann Eitle jederzeit gerne zur Verfügung.
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