Kurzmitteilungen
14.07.2010 -
Über Geschmack lässt sich streiten – ohne Geschmacksmuster nicht
Bei nahezu jedem Produkt fließen gestalterische Gesichtspunkte in die Entwicklung mit ein. Dabei kann das Industriedesign einerseits den Unterschied gegenüber Konkurrenzprodukten ausmachen und andererseits Herkunftsnachweis eines Produkts, d.h. Unternehmenskennzeichen sein. Dennoch steht der Designschutz, der als Geschmacksmusterschutz bezeichnet wird, im Schatten seines großen Bruders, dem Patent, und wird beim Schutz eigener Produkte oft vergessen.
Gerade das Design eines Produktes, das es gegenüber dem Wettbewerb interessanter macht oder das für die Qualität und Innovationen eines Unternehmens steht, wird gerne und ohne große Abwandlungen nachgeahmt oder sogar kopiert. Ohne Designschutz steht dem nur das Urheberrecht und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) entgegen. Beim Urheberrecht werden jedoch erhebliche Anforderungen an die ästhetische Gestaltung gestellt. Diese erfüllt das Industriedesign im Regelfall nicht. Das UWG fordert hingegen ein unlauteres Verhalten, was vielfach schwer nachzuweisen ist. Ohne Geschmacksmuster bzw. Designschutz steht das Unternehmen daher oft mit leeren Händen da.
Dabei handelt es sich beim Geschmacksmuster um ein relativ kostengünstiges Schutzrecht, das in Deutschland und der EU ohne substantielle Prüfung zur Eintragung gelangt und dessen Rechtsbeständigkeit zunächst angenommen wird. Es ist damit nicht nur günstig, sondern auch sehr effektiv, um gegen nachahmende Wettbewerber aus dem In- und Ausland vorzugehen, denn die Rechtsbeständigkeit ist im Streitfall vom Verletzer, Ihrem Wettbewerber, in Frage zu stellen. Dies beinhaltet eine kostenintensive Recherche im bekannten Formenschatz, d. h. bei den bekannten Designs. Zusätzlich sind die Schutzvoraussetzungen Neuheit und Eigenart im Lichte dieses Formenschatzes zu bewerten. Diesbezüglich liegt mangelnde Neuheit nur bei tatsächlicher Identität des Geschmacksmusters mit einem bekannten Design vor, so dass dieses Kriterium meist die Rechtsbeständigkeit nicht in Frage stellt. Hinsichtlich der Eigenart kommt stets eine subjektive Komponente hinzu, die für den Wettbewerber eine gewisse Rechtsunsicherheit beinhaltet und ihn ggf. zur Aufgabe zwingt. Folglich sind die Aussichten, erfolgreich aus einem Geschmacksmuster vorzugehen, als durchaus hoch einzustufen. Dennoch verzichtet oder vergisst die Vielzahl von Unternehmen für Ihre Produkte ein Geschmacksmuster einzutragen.
Zu beachten ist jedoch, dass das Geschmacksmuster, anders als das Patent oder das Gebrauchsmuster, die eine technische Neuerung abstrakt, z. B. hinsichtlich der technischen Funktionsweise, unter Schutz stellen, nur die Erscheinungsform bzw. Gestalt eines Produktes oder eines Teils davon schützt und damit einen vergleichsweise engeren Schutzumfang bietet.
Das Geschmacksmuster kann in vielen Ländern z. B. in Deutschland, den USA, China und vielen mehr, national angemeldet werden. Darüber hinaus existiert in der EU das Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Wirkung in allen EU-Staaten. Die Kosten für ein derartiges Gemeinschaftsgeschmacksmuster belaufen sich auf ca. 800,00 €. Für die Eintragung sind dabei lediglich Darstellungen des Erzeugnisses notwendig, z. B. Strichzeichnungen in CAD oder Fotografien. Insbesondere bei technischen Neuerungen und Erfindungen, die im Rahmen eines Patentes oder Gebrauchsmusters zur Anmeldung gelangen, liegen Strichzeichnungen meist in elektronischer Version vor, so dass der Aufwand für die erforderlichen Darstellungen der Gestalt des Erzeugnisses für eine Geschmacksmusteranmeldung gering ist. Nach der Anmeldung findet eine reine Formalprüfung statt, bevor das Geschmacksmuster zur Eintragung gelangt. Bei Zahlung sämtlicher Aufrechterhaltungsgebühren hat es eine Laufzeit von 25 Jahren.
Das Geschmacksmuster stellt damit bei geringem eigenen Aufwand eine kostengünstige und scharfe Waffe im Kampf gegen Nachahmer bereit. Ohne Geschmacksmuster oder andere gewerbliche Schutzrechte, wie das Patent oder das Gebrauchsmuster, wird es hingegen schwer.
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