Auswirkungen von Brexit auf Marken und eingetragene Designs der Europäischen Union

Veröffentlichung | 17.02.2020

Stand Februar 2020

Zusammenfassung – Was ist bisher passiert?

Am 31. Januar hat das Vereinigte Königreich formell die Europäische Union gemäß den Bedingungen des mit der Europäischen Union (EU) vereinbarten Austrittsabkommens verlassen (Brexit). Ab diesem Datum gilt das EU-Recht – außer wie im Austrittsabkommen vorgesehen - nicht mehr im Vereinigten Königreich. Das Austrittsabkommen sieht eine Übergangsphase vor, welche bis 31. Dezember 2020 dauern wird. Es ist vorgesehen, die Übergangsphase über den 31. Dezember hinaus zu verlängern; dieser Verlängerung muss aber bis Ende Juni 2020 zugestimmt werden. Das Vereinigte Königreich hat jedoch angedeutet, dass es die Verlängerung nicht wünscht. Es sollte daher damit gerechnet werden, dass die Übergangsphase am 31. Dezember 2020 enden wird.

Was wird während der Übergangsphase passieren?

Das Austrittsabkommen sieht vor, dass während der Übergangsphase nach wie vor ein großer Teil des EU-Rechts im Vereinigten Königreich gültig sein wird. Dies betrifft auch die Regelungen zum geistigen Eigentum, die in ihrer jetzigen Fassung bis zum 31. Dezember 2020 angewendet werden. Eingetragene EU-Marken sowie eingetragene und nicht-eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden daher während der Übergangsphase im Vereinigten Königreich noch Gültigkeit beanspruchen, so dass die gegenwärtigen Regelungen zu den vorgenannten Rechten bis zum Ende der Übergangsphase nicht geändert werden.

Was wird nach der Übergangsphase passieren?

Nach Ablauf der Übergangsphase ist mit folgenden Änderungen bezüglich Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern zu rechnen:

1. Eingetragene EU-Marken und eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Der Schutz von eingetragenen EU-Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern endet im Vereinigten Königreich mit dem Ablauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020. Das Intellectual Property Office des Vereinigten Königreichs (UKIPO) wird dann bereits eingetragene EU-Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster automatisch in gleichwertige nationale Rechte des Vereinigten Königreichs umwandeln. Bestehende, in der EU eingetragene Rechte bleiben also lückenlos im Vereinigten Königreich geschützt. Diese vergleichbaren nationalen Rechte sollen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Die umgewandelten Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden in das britische Marken- und Designregister eingetragen und den gleichen rechtlichen Status erhalten, der einem nach britischen Bestimmungen angemeldeten und eingetragenen Recht entspricht. Diese umgewandelten britischen Marken und Designs sollen das ursprüngliche Anmeldedatum der EU-Rechte und die ursprüngliche Priorität bzw. britische Seniorität zugesprochen bekommen. Darüber hinaus werden umgewandelte eingetragene britische Marken bzw. umgewandelte eingetragene britische Designs völlig unabhängig sein und somit von dem ursprünglichen EU-Recht unabhängig angefochten, übertragen, lizenziert oder verlängert werden können. Jede Benutzung der Marke in der EU vor dem 1. Januar 2021 soll als rechtserhaltende Benutzung des umgewandelten britischen Rechts anerkannt werden, unabhängig davon ob diese Benutzung innerhalb oder außerhalb des Vereinigten Königreichs stattgefunden hat. Sofern der 5-Jahres Zeitraum sich auf die Zeit vor dem 1. Januar 2021 erstreckt, wird die Benutzung in der EU berücksichtigt. Sofern die Benutzungsschonfrist einen Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 umfasst, wird die Benutzung der umgewandelten Marke (innerhalb dieses Zeitraums) in der EU (und außerhalb des Vereinigten Königreichs) nicht mehr berücksichtigt.

Das UKIPO wird keine Gebühr für die Umwandlung in die gleichwertigen nationalen Rechte erheben. Auch wird das UKIPO keine Eintragungsurkunden über die Marke/das Design ausstellen; die Einzelheiten über die Marke/das Design sollen über die Seite der Regierung des Vereinigten Königreichs www.gov.uk zur Verfügung gestellt werden.

Der Vertreter der EU-Rechte wird auch solange der Vertreter der britischen Rechte sein, bis der Inhaber des britischen Rechts einen neuen Vertreter benennt. Die britische Regierung hat bestätigt, dass auch die in der EU ansässigen nicht-britischen Vertreter nach der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase mindestens 3 Jahre vor dem UKIPO vertretungsberechtigt sein werden. Mit den Standorten in München als auch in London kann HOFFMANN EITLE in der Zukunft seine Mandanten sowohl vor dem EU Markenamt in Alicante (EUIPO) als auch vor dem britischen Intellectual Property Office (UKIPO) vertreten.

2. Angemeldete EU-Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die sich am Ende der Übergangsphase noch im Anmeldeverfahren befinden (bzw. deren Veröffentlichung aufgeschoben ist), werden nicht automatisch in britische Anmeldungen umgewandelt. Allerdings hat der Inhaber einer anhängigen EU-Anmeldung das Recht, innerhalb eines Zeitraums von 9 Monaten nach Ende der Übergangsphase (d.h. bis 30. September 2021) eine entsprechende britische Anmeldung auf Grundlage der EU-Anmeldung unter Beibehaltung des Anmelde-/Prioritätsdatums der EU-Anmeldung einzureichen. Die später eingereichte britische Marken-/Designanmeldung wird wie eine britische Anmeldung behandelt und nach britischem Recht geprüft.

Bei der Beantragung einer entsprechenden UK-Markennachanmeldung, muss der Antrag dieselbe Marke sowie dieselben Waren und/oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, die Gegenstand des ursprünglichen EUTM-Antrags waren. Für die Nachanmeldung gelten beim UKIPO die üblichen britischen Gebühren von £170, einschließlich einer Waren- oder Dienstleistungsklasse, und zusätzliche £50 für jede weitere Klasse. Ähnliches gilt bei der Beantragung einer entsprechenden britischen Designanmeldung. Die britische Anmeldung muss sich wiederum auf dasselbe Design beziehen, welches in dem anhängigen/aufgeschobenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster angemeldet wurde. Diese Anmeldungen werden wie eine im Vereinigten Königreich eingegangene Designanmeldung behandelt und nach britischem Recht geprüft. Hier gelten ebenfalls die üblichen britischen Gebührenstrukturen, d.h. £50 (für ein Design) und bis zu £150 (für bis zu 50 Designs).

3. Unsere Empfehlung

Vor dem oben dargestellten Hintergrund sollte für Inhaber bereits eingetragener EU-Marken bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster derzeit kein Handlungsbedarf bestehen.

Inhaber von derzeit lediglich angemeldeten EU-Marken sollten auf eine zeitnahe Beendigung des Anmeldeverfahrens hinwirken, um möglichst noch innerhalb der Übergangsphase eine EU-Markenregistrierung zu erwirken. Dadurch können die Kosten einer Nachanmeldung im Vereinigten Königreich vermieden werden.

Vorzugsweise sollten bereits geplante EU-Markenanmeldungen im Laufe des Jahres 2020 so schnell wie möglich beim EUIPO eingereicht werden. Wenn die EU-Marke vor Ende der Übergangsphase eingetragen wird, können die für eine Nachanmeldung anfallenden Kosten im Vereinigten Königreich eingespart werden. Dabei gilt es zu beachten, dass das Anmeldeverfahren für eine EU-Markenanmeldung ohne amtliche Beanstandungen bzw. Widersprüche Dritter einen Zeitraum von etwa 4-5 Monaten in Anspruch nimmt.

Auch wenn das Anmeldeverfahren von Gemeinschaftsgeschmacksmustern mangels materieller Prüfung sehr viel schneller abläuft, sollte eine Anmeldung im Hinblick auf mögliche formelle Beanstandungen rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsphase eingereicht werden. Auch die Inhaber von aufgeschobenen Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen sollten einen rechtzeitigen Antrag auf Veröffentlichung vor dem Ende der Übergangsphase in Betracht ziehen, sodass die Veröffentlichung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch vor Ende der Übergangsphase stattfindet. Es besteht bei frühzeitigem Tätigwerden ein erhebliches Einsparungspotential.

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