Unzureichende Offenbarung eines abhängigen Anspruchs in Verbindung mit verspäteter Einreichung von Anträgen auf Streichung dieses Anspruchs führt zu Widerruf beim EPA
Rechtsprechung | 21.01.2026
Die Entscheidung T 878/23 der Beschwerdekammer führt eindrücklich vor Augen, wie wichtig es ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Ansprüche eines europäischen Patents alle einheitlich sind, keine Widersprüche aufweisen und keinen Anlass für Beanstandungen ihrer technischen Ausführbarkeit über den gesamten Anspruchsbereich geben. Sie betont auch die Notwendigkeit der Einreichung aller potenziell hilfreichen Hilfsanträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
In diesem Fall hatte HOFFMANN EITLE Patentanwältin Elisabeth Engelhard eingewandt, dass der abhängige Anspruch 4 unzureichend sei, da er eine Zusammensetzung mit einem Gesamtaminosäuregehalt von nur 3,5 Gew.-% definiere, wohingegen der unabhängige Anspruch 1 mindestens 10 Gew.-% verlange. Die Patentinhaberin argumentierte, dass es sich bei der Diskrepanz um eine einfache Frage der Klarheit handle und deshalb nicht im Einspruchsverfahren vorgebracht werden könne. Laut der Patentinhaberin handelte es sich bei dieser Frage um einen unklaren „verbotenen Bereich“, der sich typischerweise nicht aus einer technischen Unmöglichkeit der Ausführung der Erfindung ergebe, sondern aus einer Mehrdeutigkeit in der Anspruchsformulierung. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern fällt eine solche Mehrdeutigkeit unter die Bestimmungen bezüglich der Klarheit und nicht der unzureichenden Offenbarung.
Die Beschwerdekammer folgte jedoch der Argumentation von HOFFMANN EITLE, dass die Wirkung des abhängigen Anspruchs nicht einfach nur eine unklare Grenze sei. Sie hielt sowohl Anspruch 1 als auch Anspruch 4 für vollkommen klar. Das Problem bestand vielmehr darin, dass sich die Ansprüche auch „hinsichtlich eines wesentlichen Teils ihrer Bereiche gegenseitig ausschlossen, d.h. unvereinbar waren“. Angesichts dieses Widerspruchs stellte die Beschwerdekammer fest, dass „der Fachmann die [in dem abhängigen Anspruch] definierte Zusammensetzung nicht über die im Wesentlichen gesamte beanspruchte Breite technisch herstellen kann“.
Da alle ins Verfahren zugelassenen Hilfsanträge denselben problematischen abhängigen Anspruch enthielten, wurden alle Hilfsanträge als unzureichend angesehen (Art. 83 EPÜ). Die Patentinhaberin versuchte, dies zu beheben, indem sie in der letzten Phase des Beschwerdeverfahrens neue Anträge einreichte, in denen dieser abhängige Anspruch gestrichen wurde. Da laut der Beschwerdekammer der Einwand gegen Anspruch 4 bereits im Einspruchsschriftsatz erhoben worden war und die Patentinhaberin daher spätestens in der Erwiderung auf die Beschwerdebegründung einen Antrag bezüglich dieses Einwands hätte stellen können, wurden die neuen Anträge nicht ins Verfahren zugelassen, und das Patent wurde widerrufen.
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