Beschwerdekammer des EPA bestätigt: Vorteile eines Verfahrens zur Herstellung eines Erzeugnisses gehen nicht auf das Erzeugnis selbst über

Rechtsprechung | 13.02.2026

Roland Schieren von HOFFMANN EITLE war für die Beschwerdesache T 1523/23 verantwortlich. Die Entscheidung bekräftigt, dass die erfinderische Tätigkeit eines Erzeugnisses nicht auf eine technische Wirkung im Zusammenhang mit dem Herstellungsverfahren des Erzeugnisses gestützt werden kann.

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Der beanspruchte Gegenstand ist eine Anzeige, die eine uneben strukturierte Schicht mit zwei Zonen (R1 und R2) aufweist, die so angeordnet sind, „dass eine Reduktion einer Farbverschiebung gegenüber der beabsichtigten Farbe der Anzeige erreicht wird“. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit erkannte die Kammer an, dass sich die beanspruchte Vorrichtung vom Stand der Technik durch die Konfiguration der Entfernungen d (von R1) und D (von R2) in der Schicht unterscheidet, die gewählt wurden, um der Vorrichtung bestimmte optische Eigenschaften zu verleihen (Abschnitt 3.9 der Entscheidungsgründe).

Es wurde jedoch in Frage gestellt, ob das letzte Merkmal der beanspruchten Vorrichtung, das sich auf die „Reduktion einer Farbverschiebung“ gegenüber der beabsichtigten Farbe der Anzeige bezog, eine technische Wirkung begründen könne.

Die relevante Rechtsfrage bestand also darin, ob diese technische Wirkung aus dem beanspruchten Erzeugnis abgeleitet werden könne, da die „beabsichtigte Farbe“ nicht ersichtlich war. Das Merkmal bringt weiterhin zum Ausdruck, dass bestimmte, herstellungsbedingte Abweichungen im Erzeugnis nur zu geringen Farbabweichungen führen. So wurde also das Herstellungsverfahren vereinfacht, indem gewisse Abweichungen zugelassen wurden, da diese im Erzeugnis ausgeglichen werden konnten.

Die Rechtsprechung im Bereich der Chemie besagt, dass „ein Zwischenprodukt, das für die Herstellung eines bekannten Endprodukts bestimmt ist, als erfinderisch gilt, wenn seine Herstellung im Zusammenhang mit einer erfinderischen Herstellung oder einer erfinderischen Weiterverarbeitung erfolgt“ (T 648/88) und „eine chemische Verbindung eine erfinderische Tätigkeit beinhalten kann, unabhängig davon, ob sie selbst eine unerwartete technische Wirkung hat oder ob ihre Wirkung mit der Verbesserung eines kompletten Verfahrens einhergeht“ (T 1089/15). Mithilfe dieser Rechtsprechung wurde argumentiert, dass die beanspruchte Anzeige aufgrund ihrer Herstellung oder Verarbeitung erfinderisch sei.

Die Kammer entschied jedoch, dass sich das fragliche Merkmal ausschließlich auf das Herstellungsverfahren beziehe und die beanspruchte Anzeige nicht beschränken könne (Abschnitt 3.10 der Entscheidungsgründe). Außerdem stellte die Kammer fest: „Eine durch das Herstellungsverfahren erzielte technische Wirkung kann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit der Anzeige nach Anspruch 1 nicht herangezogen werden. Selbst wenn mithilfe des Verfahrens mehrere zusammengehörige Anzeigen hergestellt werden, deren Standardabweichung gegenüber der durchschnittlichen (Ziel-)Farbe reduziert ist, ist für eine einzelne Anzeige weder die Zielfarbe noch die Abweichung oder Reduktion derselben erkennbar“ (Abschnitt 3.12 der Entscheidungsgründe). Die Kammer kam letztlich zu dem Schluss, dass bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer Vorrichtung, d.h. eines physischen Gegenstands, die Vorteile des Herstellungsverfahrens nicht auf die beanspruchte Vorrichtung selbst übergehen (Schlagwort).

 

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