G 1/24 – Beschreibung stets für Anspruchsauslegung heranzuziehen
Rechtsprechung | 18.06.2025
In einer Grundsatzentscheidung vom 18. Juni 2025 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts eine Entscheidung in der Vorlage G 1/24 getroffen und damit eine seit Langem bestehende Debatte darüber, wie Patentansprüche im Rahmen der Beurteilung der Patentfähigkeit auszulegen sind, beendet.
Die Kammer erklärte:
„Die Ansprüche sind der Ausgangspunkt und die Grundlage für die Beurteilung der Patentfähigkeit [...]. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind im Rahmen der Beurteilung der Patentfähigkeit stets zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen [...], und zwar nicht nur dann, wenn der Fachmann einen Anspruch bei isolierter Betrachtung als unklar oder mehrdeutig erachtet.“
Dies bestätigt, dass die Beschreibung und die Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche immer zu berücksichtigen sind, selbst wenn der Anspruchswortlaut allem Anschein nach klar ist.
Einen ausführlicheren Überblick bietet die Fallbesprechung unserer Anwälte Adam Lacy und Thorsten Bausch im Kluwer Patent Blog.
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